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 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Breisgauer-Modell-Flieger e.V. Er ist in das Vereinsregister Nr. 855, beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bahlingen am Kaiserstuhl
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied beim Deutschen Modell Flieger Verband e.V.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Flugmodellsports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Flugmodellsportanlagen und die Förderung flugmodellsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Bahlingen a.K. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der gesetzliche Vertreter, verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller, die Gründe mitzuteilen.

 §4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung, auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigung muß aber spätestens am 31. September des Geschäftsjahres, dem Vorstand vorliegen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen, im Rückstand ist. Die Streichung, darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats, nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats, nach fristgemäßer Einlegung der Berufung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines, können Umlagen erhoben werden. Für nicht geleistete Vereinsarbeit, wird ein Beitrag erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeiten von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeitrag, nicht geleistete Vereinsarbeit und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu nutzen und Flugmodellsport zu betreiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Flug- und Hausordnungen zu beachten.

 §7 Organe des Vereines

Organe des Vereines, sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und zwei Beisitzern.
  2. Der Verein, wird durch den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes, ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über € 2.500,00, die Zustimmung des Gesamtvorstandes, erforderlich ist.

 §9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung, einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes.
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes, für das Geschäftsjahr.
  6. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, mit einem Gesamtwert über € 2.500,00 ( vgl. §8 Abs. 2 )
  7. Erlass der Flug- Sport- und Hausordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  8. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
  9. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
  1. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  2. Ein Arbeitsverteilungsplan, regelt die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und Beisitzer.

 §10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln, aber auch per Handzeichen, gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern, können nur Mitglieder des Vereines, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 §11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 §12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit vollendetem 16. Lebensjahr, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, für das Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes, Schriftführer, Sportwart und der Beisitzer.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines.
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 §13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit der auf der Absendung, des Einladungsschreibens, auch per Mail, folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung (Lokalzeitung) erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand, schriftlich, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung, die Ergänzung bekannt zu geben. ( Anträge ) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 §14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 §15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung, wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung, muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
    3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel, der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    4. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines, eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur innerhalb eines Monats, gegenüber dem Vorstand, erklärt werden.
    5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 §16 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. ( § 17 Abs.4 )
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam, Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen, fällt an die Gemeinde Bahlingen a.K. (§ 2 Abs.4).
  4. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Freiburg den 15. Februar 2013