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Uncategorised

Jeder ist bei uns willkommen und wir freuen uns immer über neue Mitglieder. Neben einem tollem Modellfluggelände bieten wir eine engagierte Jugendarbeit und viele nette sowie hilfbereite Mitglieder.

Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Leistung

Beitrag (aktiv)

Beitrag (Jugenliche)

Beitrag (Passiv)

Anmeldegebühr BMF (Probemitgliedschaft) 50€ entfällt entfällt
Aufnahmegebühr BMF (nach Aufnahme) 125€ entfällt entfällt

Jahresbeitrag Mitgliedschaft BMF

90€

45€

 45€

Aufnahmegebühr DMFV

3€

1,50€

entfällt

Jahresbeitrag DMFV (Premium)
inkl. Versicherung und weiterer Leistungen/*

59,44€

29,44€ (1)

entfällt

 

weitere Informationen zur DMFV Mitgliedschaft und den Leistungen: Homepage DMFV
(1) Wird derzeit vom Verein übernommen.

Formulare

Aufnahmeantrag
Datenschutzerklärung
SEPA Lastschriftmandat
Gebührenordnung

Flugordnung und wichtige Hinweise zum Modellflugbetrieb
der Breisgauer-Modell-Flieger e.V.

 

in Anlehnung an die Bundeseinheitlichen Richtlinien für den Betrieb von Flugmodellen auf dem Modellfluggelände des Breisgauer-Modell-Flieger e.V., auf der Gemarkung Balingen am Kaiserstuhl., Gewann Fernlachenau.

Halter: Breisgauer-Modell-Flieger e.V.

1. Flugbetriebszeiten:

    1. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Raketenantrieb) und Motorwinden:
      Montag bis Freitag von 9 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr bis 1 Std. vor Sonnenuntergang
      Samstag, Sonn- und Feiertags von 10 - 12 Uhr und 13 Uhr bis 1 Std. vor Sonnenuntergang

      Segel-, Elektroflugmodelle und Elektrowinden:
      täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

    2. Es dürfen nur solche Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, die mit geeignetem Schalldämpfer ausgerüstet sind und deren Schallpegel bei Volllast den Wert von
      A = 82 dB(A)/25m, in 1m Höhe nicht überschreiten. 90 dB (A) mit Düsenantrieb.
      Die Flugmodelle sind regelmäßig zu vermessen. Motor, Luftschraube und Drehzahl werden in den Lärmpass eingetragen.

    3. Das max. Gesamtfluggewicht bis 25 Kg, ohne Hubraumbegrenzung, darf nicht überschritten werden.
    4. Der Modellflugbesitzer ist grundsätzlich eigenverantwortlich, für sein Modellflugzeug.
    5. Gleichzeitig dürfen maximal 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren betrieben werden.

      Hubschrauberbetrieb ist nach Absprache an der nördlichen Taxiway durchzuführen. Es ist Sorge durch Hubschrauberpiloten zu tragen, daß Vereinsmitglieder durch Abgase nicht belästigt werden. Das Einlaufen von Modellmotoren ist an Wochenenden (Samstag ab 13:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

    6. Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat sich kenntlich zu machen und ist im Flugbuch einzutragen. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Es muss ein Flugleiterbuch angelegt sein, in dem die zeitliche Übernahme und Übergabe der Funktion des Flugleiters, sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes aufzuführen sind. Der Flugleiter, oder am Flugbetrieb Teilnehmende, verständigen bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich den Vorstand der Breisgauer Modellflieger e.V. Jeder, am Flugbetrieb teilnehmende Modellflieger, hat sich eigenhändig im Flugbuch einzutragen.

    7. Der Flugsektor ist von der Startbahn nach Westen. Der Bach ist in südlicher und nördlicher Richtung die Grenze nach Osten. Clubhaus, Parkplatz und Modellabstellräume, dürfen nicht überflogen werden.

2. Flugbetrieb:

    1. Der am Flugbetrieb teilnehmende Modellflieger muß Mitglied des BMF e.V. sein, Gastflieger können bei Anwesenheit von BMF Vereinsmitgliedern, am Flugbetrieb teilnehmen

    2. den Abschluss einer ausreichenden, gültigen Haftpflichtversicherung nachweisen können,

    3. eine gültige Sendelizenz der Bundespost besitzen,

    4. am Flugmodell verständlich les-  und sichtbar den Namen und die Adresse des Eigners angebracht haben.

2.1 Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere anderer Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

2.2 Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Ein Nachweis gemäß § 8a Straßenverkehrszulassungsordnung bzw.§ 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (z.B. Führerschein oder Bescheinigung des DRK usw.) muss am Platz geführt werden. Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

2.3 Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter ist weisungsberechtigt gegenüber allen Personen auf dem Fluggelände, einschl. der angrenzenden Wege. Während seiner "Dienstzeit" darf der Flugleiter kein Flugmodell betreiben. Der am Flugbetrieb Teilnehmende, hat sich beim Flugbetriebsleiter anzumelden.

2.4 Auf dem Fluggelände ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes aufzuführen sind. Bei Unregelmäßigkeiten hat der Flugleiter im Flugleiterbuch festzuhalten:

  1. Ort, Datum, Uhrzeit der Unregelmäßigkeit, bei Personenschäden, Name, Adresse, Schadensart
  2. Typ und Bezeichnung des (der) beteiligten Flugmodells (-modelle),
  3. Unregelmäßigkeitsursache, -verlauf und -folgen (Personen-, Sach- und Drittschäden),
  4. Wetter vor, während und nach der Unregelmäßigkeit,
  5. beteiligte Flugmodellsteuerer mit Namen und Anschrift,
  6. Zeugen mit Namen und Anschrift,
  7. sonstige Beteiligte (Geschädigte usw.) mit Namen und Anschrift,
  8. Versicherung, welcher ein evtl. Schaden gemeldet wurde.

2.5 Während des Start und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen, sowie die An- und Abflugsektoren frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

2.6 Bewegliche Startgeräte (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) dürfen beim Start nicht aus der Hand gelegt werden.

2.7 Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

2.8 Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Abstellplätzen von Kraftfahrzeugen ist untersagt.

2.9 Bei Flugbetrieb ist ein Windrichtungsanzeiger (Windsack) in einer üblichen Farbe und Beschaffenheit aufzustellen.

2.10 Bei starken Winden oder Umständen, die ein sicheres Fliegen in Frage stellen, ist der Flugbetrieb sofort einzustellen bzw. nicht aufzunehmen (Flugleiterentscheidung). Bei Bedarf, ist das Sicherheitsnetz auszufahren (Flugleiterentscheidung).

2.11 Flurschäden an den benachbarten Grundstücken sind zu vermeiden.

2.12 Das Überfliegen von Grundstücken, auf denen sich Personen aufhalten, ist nur unter Einhaltung einer Sicherheitsmindesthöhe von 50 m zulässig. Von Personen auf Wegen, ist seitlich und in der Höhe ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Die Landstraße darf nicht unter 50m überflogen werden.

2.13 Bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grundstücken im Flugsektor innerhalb eines Abstandes von 100 m von der Modellflug Betriebsfläche in Start und Landerichtung und 50 m von der seitlichen Begrenzung der Betriebsfläche ist der Flugbetrieb einzustellen.

2.14 Vermeidet möglichst Flurschäden bei Außenlandungen. Beachtet, dass fremde Grundstücke in der Vegetationszeit (nach dem 1.Mai bis Ende September) nicht betreten werden sollen.

2.15 Kunstflug, der Tiefflugfiguren enthält, darf nur im Luftraum über der Start und Landebahn und in den Einflugschneisen ausgeführt werden; hierbei darf sich in diesem Luftraum kein anderes Flugmodell befinden und das Gelände darunter muss frei von Personen und Fahrzeugen sein.

2.16 Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit der Erlaubnis stehende wesentliche Störungen sind unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.

2.17 Kraftfahrzeuge dürfen nur im als Parkplatz vorgesehenen Geländeteil abgestellt werden.

2.18 Auf Ordnung und Sauberkeit auf dem Modellfluggelände ist zu achten. Abfälle gehören in die Mülltonne und dürfen in keinem Fall verbrannt werden.

3. Sicherheit:

Sicherheit wird groß geschrieben! Neu aufgenommene Mitglieder müssen vor einem vom Erlaubnisinhaber, bzw. Stellvertreter bestimmten Fluglehrer zeigen, dass sie ihr Fluggerät beherrschen. Ohne diese zugeteilte Person darf nicht geflogen werden. Der Zeitpunkt des Alleinfliegens kann nur vom Erlaubnisinhaber oder dessen Stellvertreter bestimmt werden.

3.1 Gastpiloten dürfen nur bis max. 5-mal pro Jahr am Flugbetrieb teilnehmen, wenn vorher der Erlaubnisinhaber oder dessen Stellvertreter dies billigt. Gastflieger müssen auf die bestehende Flugbetriebsordnung hingewiesen werden. Vereinsfremde Gastflieger müssen vom Flugleiter auf ihre Flugbefähigung überprüft werden.

3.2 Zuschauer und Besucher haben sich nur hinter der Sicherheitsabgrenzung aufzuhalten und dürfen das Start- und Landefeld nicht betreten.

3.3 Die Flugmodellpiloten und alle sonstigen Personen, die sich auf dem Modellfluggelände befinden, haben die Anweisungen des Flugleiters zu befolgen. Es besteht jegliches Alkohol- und Drogenverbot.

4. Haftung:

4.1 Für sämtliche bei der Durchführung des Flugbetriebes unter Benutzung des Geländes entstehenden Schäden oder auftretenden Störungen ist der Erlaubnisinhaber haftbar. Die Haftung erstreckt sich auch gegenüber Dritten, soweit diese durch den Flugbetrieb zu Schaden kommen.

4.2 Gemeinschaftsintern kann der Erlaubnisinhaber, für entstandene Schäden oder Störungen, auch Flurschäden, zur Schadensregelung den Verursacher heranziehen. Irgendeinen Einfluss auf die Regelung nach 4.1 dieser Flugordnung kann vom Schadensverursacher nicht geltend gemacht werden.

4.3 Der Versicherungspflicht unterliegende Flugmodelle dürfen nur bei Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit mindestens den in § 103 Abs.3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Luft VZO) vorgeschriebenen Deckungssumme betrieben werden.

5. Allgemeines:

Die Flugordnung ist jedem, der auf dem Modellfluggelände ein Flugmodell betreibt, bekannt zu geben. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschriftenliste wird mit Datumsangabe im Anhang des Flugleiterbuches geführt.

5.1 Es gelten die Bestimmungen für das Führen von Flugzeugen gemäß dem Deutschen Luftfahrtrecht. Zuwiderhandlungen gegen diese Flugordnung können vom Erlaubnisinhaber durch entsprechende Maßnahmen geahndet werden.

 

Breisgauer Modell-Flieger e.V.
Modellfluggelände Fernlachenau,
Bahlingen am Kaiserstuhl 01.01.2008

Der Vorstand


Überarbeitet am 12.01.2013 

Anweisung für den Flugbetriebsleiter:

  1. Die Flugbetriebsleitertätigkeit kann von jedem Mitglied der Breisgauer-Modell-Flieger e.V., der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgeführt werden.
  2. Flugbetrieb kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Ausbildung in Erster Hilfe ist Voraussetzung.
  3. Es ist vor Aufnahme des Flugbetriebes das Flugleiterbuch zu führen und die Hinweistafeln nördlich und südlich des Fluggeländes anzubringen. Der Windsack ist aufzustellen und anzubringen.
  4. Der Flugbetriebsleiter hat sich durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Er ist weisungsbefugt. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
  5. Der Flugleiter überwacht den Modellflugbetrieb mit Kanalbelegung, den Luftraum und die angrenzenden Grundstücke.
  6. Der Flugleiter kann Flugverbote aussprechen. Verstöße gegen die Flugbetriebsordnung, Unfälle und sonstige Unregelmäßigkeiten meldet der Flugbetriebsleiter sofort dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
  7. Alle Vereinsmitglieder und Gäste sind aufgefordert, den Flugbetriebsleiter bei seinen Aufgaben sportlich und fair zu unterstützen.

Der Vorstand

Breisgauer-Modell-Flieger e.V., Bahlingen eingetragen im Vereinsregister Nr. 855 beim Registergericht Freiburg, vertreten durch den ersten Vorsitzenden:

Frank Dworeck
Heinrich-von-Gayling Weg 10a
79117 Freiburg im Breisgau

Presserechtlich verantwortlich für redaktionelle Beiträge:

Frank Dworeck

Heinrich-von-Gayling Weg 10a
79117 Freiburg im Breisgau

Haftungsausschluss

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 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Breisgauer-Modell-Flieger e.V. Er ist in das Vereinsregister Nr. 855, beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bahlingen am Kaiserstuhl
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied beim Deutschen Modell Flieger Verband e.V.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Flugmodellsports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Flugmodellsportanlagen und die Förderung flugmodellsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Bahlingen a.K. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der gesetzliche Vertreter, verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller, die Gründe mitzuteilen.

 §4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung, auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigung muß aber spätestens am 31. September des Geschäftsjahres, dem Vorstand vorliegen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen, im Rückstand ist. Die Streichung, darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats, nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats, nach fristgemäßer Einlegung der Berufung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines, können Umlagen erhoben werden. Für nicht geleistete Vereinsarbeit, wird ein Beitrag erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeiten von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeitrag, nicht geleistete Vereinsarbeit und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu nutzen und Flugmodellsport zu betreiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Flug- und Hausordnungen zu beachten.

 §7 Organe des Vereines

Organe des Vereines, sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und zwei Beisitzern.
  2. Der Verein, wird durch den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes, ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über € 2.500,00, die Zustimmung des Gesamtvorstandes, erforderlich ist.

 §9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung, einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes.
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes, für das Geschäftsjahr.
  6. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, mit einem Gesamtwert über € 2.500,00 ( vgl. §8 Abs. 2 )
  7. Erlass der Flug- Sport- und Hausordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  8. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
  9. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
  1. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  2. Ein Arbeitsverteilungsplan, regelt die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und Beisitzer.

 §10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln, aber auch per Handzeichen, gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern, können nur Mitglieder des Vereines, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 §11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 §12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit vollendetem 16. Lebensjahr, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, für das Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes, Schriftführer, Sportwart und der Beisitzer.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines.
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 §13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit der auf der Absendung, des Einladungsschreibens, auch per Mail, folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung (Lokalzeitung) erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand, schriftlich, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung, die Ergänzung bekannt zu geben. ( Anträge ) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 §14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 §15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung, wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung, muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
    3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel, der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    4. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines, eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur innerhalb eines Monats, gegenüber dem Vorstand, erklärt werden.
    5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 §16 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. ( § 17 Abs.4 )
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam, Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen, fällt an die Gemeinde Bahlingen a.K. (§ 2 Abs.4).
  4. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Freiburg den 15. Februar 2013