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Flugordnung und wichtige Hinweise zum Modellflugbetrieb
der Breisgauer-Modell-Flieger e.V.

 

in Anlehnung an die Bundeseinheitlichen Richtlinien für den Betrieb von Flugmodellen auf dem Modellfluggelände des Breisgauer-Modell-Flieger e.V., auf der Gemarkung Balingen am Kaiserstuhl., Gewann Fernlachenau.

Halter: Breisgauer-Modell-Flieger e.V.

1. Flugbetriebszeiten:

    1. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Raketenantrieb) und Motorwinden:
      Montag bis Freitag von 9 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr bis 1 Std. vor Sonnenuntergang
      Samstag, Sonn- und Feiertags von 10 - 12 Uhr und 13 Uhr bis 1 Std. vor Sonnenuntergang

      Segel-, Elektroflugmodelle und Elektrowinden:
      täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

    2. Es dürfen nur solche Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, die mit geeignetem Schalldämpfer ausgerüstet sind und deren Schallpegel bei Volllast den Wert von
      A = 82 dB(A)/25m, in 1m Höhe nicht überschreiten. 90 dB (A) mit Düsenantrieb.
      Die Flugmodelle sind regelmäßig zu vermessen. Motor, Luftschraube und Drehzahl werden in den Lärmpass eingetragen.

    3. Das max. Gesamtfluggewicht bis 25 Kg, ohne Hubraumbegrenzung, darf nicht überschritten werden.
    4. Der Modellflugbesitzer ist grundsätzlich eigenverantwortlich, für sein Modellflugzeug.
    5. Gleichzeitig dürfen maximal 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren betrieben werden.

      Hubschrauberbetrieb ist nach Absprache an der nördlichen Taxiway durchzuführen. Es ist Sorge durch Hubschrauberpiloten zu tragen, daß Vereinsmitglieder durch Abgase nicht belästigt werden. Das Einlaufen von Modellmotoren ist an Wochenenden (Samstag ab 13:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

    6. Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat sich kenntlich zu machen und ist im Flugbuch einzutragen. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Es muss ein Flugleiterbuch angelegt sein, in dem die zeitliche Übernahme und Übergabe der Funktion des Flugleiters, sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes aufzuführen sind. Der Flugleiter, oder am Flugbetrieb Teilnehmende, verständigen bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich den Vorstand der Breisgauer Modellflieger e.V. Jeder, am Flugbetrieb teilnehmende Modellflieger, hat sich eigenhändig im Flugbuch einzutragen.

    7. Der Flugsektor ist von der Startbahn nach Westen. Der Bach ist in südlicher und nördlicher Richtung die Grenze nach Osten. Clubhaus, Parkplatz und Modellabstellräume, dürfen nicht überflogen werden.

2. Flugbetrieb:

    1. Der am Flugbetrieb teilnehmende Modellflieger muß Mitglied des BMF e.V. sein, Gastflieger können bei Anwesenheit von BMF Vereinsmitgliedern, am Flugbetrieb teilnehmen

    2. den Abschluss einer ausreichenden, gültigen Haftpflichtversicherung nachweisen können,

    3. eine gültige Sendelizenz der Bundespost besitzen,

    4. am Flugmodell verständlich les-  und sichtbar den Namen und die Adresse des Eigners angebracht haben.

2.1 Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere anderer Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

2.2 Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Ein Nachweis gemäß § 8a Straßenverkehrszulassungsordnung bzw.§ 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (z.B. Führerschein oder Bescheinigung des DRK usw.) muss am Platz geführt werden. Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

2.3 Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter ist weisungsberechtigt gegenüber allen Personen auf dem Fluggelände, einschl. der angrenzenden Wege. Während seiner "Dienstzeit" darf der Flugleiter kein Flugmodell betreiben. Der am Flugbetrieb Teilnehmende, hat sich beim Flugbetriebsleiter anzumelden.

2.4 Auf dem Fluggelände ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes aufzuführen sind. Bei Unregelmäßigkeiten hat der Flugleiter im Flugleiterbuch festzuhalten:

  1. Ort, Datum, Uhrzeit der Unregelmäßigkeit, bei Personenschäden, Name, Adresse, Schadensart
  2. Typ und Bezeichnung des (der) beteiligten Flugmodells (-modelle),
  3. Unregelmäßigkeitsursache, -verlauf und -folgen (Personen-, Sach- und Drittschäden),
  4. Wetter vor, während und nach der Unregelmäßigkeit,
  5. beteiligte Flugmodellsteuerer mit Namen und Anschrift,
  6. Zeugen mit Namen und Anschrift,
  7. sonstige Beteiligte (Geschädigte usw.) mit Namen und Anschrift,
  8. Versicherung, welcher ein evtl. Schaden gemeldet wurde.

2.5 Während des Start und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen, sowie die An- und Abflugsektoren frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

2.6 Bewegliche Startgeräte (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) dürfen beim Start nicht aus der Hand gelegt werden.

2.7 Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

2.8 Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Abstellplätzen von Kraftfahrzeugen ist untersagt.

2.9 Bei Flugbetrieb ist ein Windrichtungsanzeiger (Windsack) in einer üblichen Farbe und Beschaffenheit aufzustellen.

2.10 Bei starken Winden oder Umständen, die ein sicheres Fliegen in Frage stellen, ist der Flugbetrieb sofort einzustellen bzw. nicht aufzunehmen (Flugleiterentscheidung). Bei Bedarf, ist das Sicherheitsnetz auszufahren (Flugleiterentscheidung).

2.11 Flurschäden an den benachbarten Grundstücken sind zu vermeiden.

2.12 Das Überfliegen von Grundstücken, auf denen sich Personen aufhalten, ist nur unter Einhaltung einer Sicherheitsmindesthöhe von 50 m zulässig. Von Personen auf Wegen, ist seitlich und in der Höhe ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Die Landstraße darf nicht unter 50m überflogen werden.

2.13 Bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grundstücken im Flugsektor innerhalb eines Abstandes von 100 m von der Modellflug Betriebsfläche in Start und Landerichtung und 50 m von der seitlichen Begrenzung der Betriebsfläche ist der Flugbetrieb einzustellen.

2.14 Vermeidet möglichst Flurschäden bei Außenlandungen. Beachtet, dass fremde Grundstücke in der Vegetationszeit (nach dem 1.Mai bis Ende September) nicht betreten werden sollen.

2.15 Kunstflug, der Tiefflugfiguren enthält, darf nur im Luftraum über der Start und Landebahn und in den Einflugschneisen ausgeführt werden; hierbei darf sich in diesem Luftraum kein anderes Flugmodell befinden und das Gelände darunter muss frei von Personen und Fahrzeugen sein.

2.16 Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit der Erlaubnis stehende wesentliche Störungen sind unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.

2.17 Kraftfahrzeuge dürfen nur im als Parkplatz vorgesehenen Geländeteil abgestellt werden.

2.18 Auf Ordnung und Sauberkeit auf dem Modellfluggelände ist zu achten. Abfälle gehören in die Mülltonne und dürfen in keinem Fall verbrannt werden.

3. Sicherheit:

Sicherheit wird groß geschrieben! Neu aufgenommene Mitglieder müssen vor einem vom Erlaubnisinhaber, bzw. Stellvertreter bestimmten Fluglehrer zeigen, dass sie ihr Fluggerät beherrschen. Ohne diese zugeteilte Person darf nicht geflogen werden. Der Zeitpunkt des Alleinfliegens kann nur vom Erlaubnisinhaber oder dessen Stellvertreter bestimmt werden.

3.1 Gastpiloten dürfen nur bis max. 5-mal pro Jahr am Flugbetrieb teilnehmen, wenn vorher der Erlaubnisinhaber oder dessen Stellvertreter dies billigt. Gastflieger müssen auf die bestehende Flugbetriebsordnung hingewiesen werden. Vereinsfremde Gastflieger müssen vom Flugleiter auf ihre Flugbefähigung überprüft werden.

3.2 Zuschauer und Besucher haben sich nur hinter der Sicherheitsabgrenzung aufzuhalten und dürfen das Start- und Landefeld nicht betreten.

3.3 Die Flugmodellpiloten und alle sonstigen Personen, die sich auf dem Modellfluggelände befinden, haben die Anweisungen des Flugleiters zu befolgen. Es besteht jegliches Alkohol- und Drogenverbot.

4. Haftung:

4.1 Für sämtliche bei der Durchführung des Flugbetriebes unter Benutzung des Geländes entstehenden Schäden oder auftretenden Störungen ist der Erlaubnisinhaber haftbar. Die Haftung erstreckt sich auch gegenüber Dritten, soweit diese durch den Flugbetrieb zu Schaden kommen.

4.2 Gemeinschaftsintern kann der Erlaubnisinhaber, für entstandene Schäden oder Störungen, auch Flurschäden, zur Schadensregelung den Verursacher heranziehen. Irgendeinen Einfluss auf die Regelung nach 4.1 dieser Flugordnung kann vom Schadensverursacher nicht geltend gemacht werden.

4.3 Der Versicherungspflicht unterliegende Flugmodelle dürfen nur bei Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit mindestens den in § 103 Abs.3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Luft VZO) vorgeschriebenen Deckungssumme betrieben werden.

5. Allgemeines:

Die Flugordnung ist jedem, der auf dem Modellfluggelände ein Flugmodell betreibt, bekannt zu geben. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschriftenliste wird mit Datumsangabe im Anhang des Flugleiterbuches geführt.

5.1 Es gelten die Bestimmungen für das Führen von Flugzeugen gemäß dem Deutschen Luftfahrtrecht. Zuwiderhandlungen gegen diese Flugordnung können vom Erlaubnisinhaber durch entsprechende Maßnahmen geahndet werden.

 

Breisgauer Modell-Flieger e.V.
Modellfluggelände Fernlachenau,
Bahlingen am Kaiserstuhl 01.01.2008

Der Vorstand


Überarbeitet am 12.01.2013 

Anweisung für den Flugbetriebsleiter:

  1. Die Flugbetriebsleitertätigkeit kann von jedem Mitglied der Breisgauer-Modell-Flieger e.V., der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgeführt werden.
  2. Flugbetrieb kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Ausbildung in Erster Hilfe ist Voraussetzung.
  3. Es ist vor Aufnahme des Flugbetriebes das Flugleiterbuch zu führen und die Hinweistafeln nördlich und südlich des Fluggeländes anzubringen. Der Windsack ist aufzustellen und anzubringen.
  4. Der Flugbetriebsleiter hat sich durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Er ist weisungsbefugt. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
  5. Der Flugleiter überwacht den Modellflugbetrieb mit Kanalbelegung, den Luftraum und die angrenzenden Grundstücke.
  6. Der Flugleiter kann Flugverbote aussprechen. Verstöße gegen die Flugbetriebsordnung, Unfälle und sonstige Unregelmäßigkeiten meldet der Flugbetriebsleiter sofort dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
  7. Alle Vereinsmitglieder und Gäste sind aufgefordert, den Flugbetriebsleiter bei seinen Aufgaben sportlich und fair zu unterstützen.

Der Vorstand